Im zugrunde liegenden Fall bekam eine 88jährige von ihrer behandelnden Ärztin Krankengymnastik verschrieben, da ihr ohne diese Übungen komplette Immobilität drohte. Die Krankenkasse lehnte die Bezahlung der Therapiekosten jedoch ab, da nach Ansicht des eingeschalteten Medizinischen Dienstes kein Rehabilitations-Potential bestand. Die altersschwache Dame konnte sich schließlich ohne fremde Hilfe im Alltag kaum bewegen.
Daher könnte ihr Leiden nicht verbessert, oder gar behoben, sondern lediglich verzögert werden. Die bislang erhaltene "aktivierende Pflege" sei daher völlig ausreichend. So einfach dürfen es sich Krankenkassen nicht machen, wissen ARAG Experten. Selbst wenn die ursprüngliche Leistungsfähigkeit nicht wiederherzustellen ist, besteht ein Recht auf krankengymnastische Übungen, wenn diese helfen, eine weitere Verschlechterung zu verhindern.
Dementsprechend urteilte auch das Gericht und verpflichtete die Krankenkasse zur Übernahme der Kosten (LSG NRW, Az.: L 16 B 9/07 KR).