Ein Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten Pkw, wenn aus der Sicht des Reisenden mit dem Kreuzfahrtunternehmen ein Verwahrungsvertrag über das Auto abgeschlossen wurde. Im verhandelten Fall buchte der Sohn der Klägerin bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt ab und bis Genua. Für die An- und Abfahrt benutzte er den BMW seiner Mutter. Daher buchte er gleichzeitig einen Parkservice für das Auto zum Preis von 90 Euro. Er übergab den BMW bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice. Als ihm das Fahrzeug nach Beendigung der Reise zurückgegeben wurde, stellte er fest, dass diverse Schäden vorhanden waren. Die Mutter wollte den Schaden am Pkw von dem Kreuzfahrtunternehmen zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 Euro ersetzt bekommen. Das Kreuzfahrtunternehmen lehnte die Bezahlung des Schadens ab. Es argumentiert, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibt, sondern der Parkplatz nur von ihr vermittelt wird. Nach Auffassung des Gerichts hat das Kreuzfahrtunternehmen den Pkw in eigener Verantwortung verwahrt. Für den Sohn der Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt hat. Denn vom Bordkonto wurde die Gebühr von 90 Euro als „Parking“ abgebucht. Als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat. Zudem habe sich die Fahrzeugübergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal abgespielt. Insgesamt kam das Gericht daher zum Schluss, dass ein Verwahrungsvertrag mit dem Kreuzfahrtunternehmen zustande gekommen ist, so dass dieses zum Schadensersatz verpflichtet ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 122 C 21221/14).
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