ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Sachzuwendungen an Mitarbeiter die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigen dürfen. Handelt es sich bei diesen Zuwendungen um Versandware, müssen laut Finanzgericht Baden-Württemberg auch Versand- und Verpackungsgebühren in diese Freigrenze einbezogen werden. In einem konkreten Fall durften sich verdiente Mitarbeiter bei einer Fremdfirma Waren für den Haushalt im Wert von maximal 44 Euro brutto bestellen. Die Versand- und Handlingskosten von gut sieben Euro brutto kamen hinzu. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stolperte das Finanzamt über diese Beträge und machte nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer geltend. Zu Recht, denn zu den Anschaffungskosten einer Sachzuwendung und dem damit gewährten Vorteil gehören auch Nebenkosten wie Versand oder Transport (Az.: 10 K 2128/14, Revision beim Bundesfinanzhof anhängig).
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