Ehepartner sind aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes zuverlässige Boten fürs Überbringen wichtiger Schreiben. Das gilt laut ARAG Experten sogar für Kündigungen. In dem konkreten Fall hatte eine Angestellte ihren Arbeitsplatz den sie sechs Jahre inne hatte nach einer heftigen Auseinandersetzung am 31. Januar 2008 verlassen. Der Arbeitgeber reagierte prompt mit einer ordentlichen Kündigung; das Beschäftigungsverhältnis sollte vertragsgemäß am 28. Februar 2011 enden. Die Kündigung kam aber weder per Post noch wurde sie am Arbeitsplatz übergeben; ein Bote brachte die Kündigung dem Ehemann der Angestellten an dessen Arbeitsplatz. Dort ließ der Ehemann den Brief zunächst liegen und gab ihn erst am nächsten Tag weiter. Daher hat sie selbst die Kündigung erst am 1. Februar erhalten, womit die Kündigung erst zum 31. März wirksam werde, meinte die Frau und klagte. Das Arbeitsgericht gab erstinstanzlich der Angestellten Recht, dann aber das Landesarbeitsgericht dem Arbeitgeber. Nun entschied in letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht zugunsten des Arbeitgebers: Als zugestellt gelte eine Kündigung, wenn sie "in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt" und er "unter gewöhnlichen Umständen" den Inhalt zur Kenntnis nehmen könne. Auszugehen sei von der "Empfangsboteneigenschaft eines Ehegatten" und entscheidend, dass "nach der Rückkehr des Ehemanns in die gemeinsame Wohnung mit einer Weiterleitung des Kündigungsschreibens noch am 31. Januar zu rechnen war", so die Richter (BAG, Az.: 6 AZR 687/09).
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