Eine falsche Selbstauskunft zur Vortäuschung einer besseren Bonität vor Abschluss des Mietvertrages rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung. Im konkreten Fall mietete im Mai 2013 ein Ehepaar mit zwei Kindern ein Einfamilienhaus zu einem monatlichen Mietzins von 3.730 Euro an. Im Rahmen der Selbstauskunft gab der 50-jährige Mieter an, als Selbstständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu haben, seine drei Jahre jüngere Ehefrau gab ein Jahreseinkommen als Angestellte von mehr als 22.000 Euro an. Der Mieter erklärte außerdem, dass in den letzten fünf Jahren vor Erteilung der Selbstauskunft gegen das Ehepaar keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungsverfahren oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bestanden haben. Aufgrund von wiederholten Zahlungsrückständen kündigten die Vermieter fristlos und holten eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren dadurch, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen laufen und er im Oktober 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Die Kläger stützten die außerordentliche Kündigung auch darauf, dass in der Selbstauskunft bewusst wahrheitswidrig falsche Angaben gemacht wurden und eine falsche Bonität vorgespiegelt wurde, um den Mietvertrag zu erschleichen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis nun restlos und unwiederbringlich zerstört. Da die Mieter nicht auszogen, wurde auf Räumung des Hauses geklagt – mit Erfolg. Die Vermieter konnten den Mietvertrag nach Auffassung des Gerichts wegen der falschen Selbstauskunft und den wiederholten Zahlungsrückständen fristlos kündigen. Daran ändere auch die Nachzahlung der Miete durch die Mieter nichts, so die ARAG Experten (LG München, Az.: 411 C 26176/14).
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