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Kündigung wegen Eigenbedarf

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Mieterin einer Einzimmerwohnung erhielt eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. In dem Kündigungsschreiben wird mitgeteilt, dass die Vermieterin nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen will. Eine Rückkehr in das ehemalige Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung sei nicht möglich. In der ersten Instanz wurde entschieden, dass die Kündigung formell unwirksam sei, da die Gründe nicht ausreichend dargelegt seien. Hiergegen richtet sich die Revision der Kläger vor dem Bundesgerichtshof. Der BGH entschied ausdrücklich, dass es ausreichend ist, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Die im konkreten Fall vorgebrachten Gründe genügten diesen Anforderungen erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 317/10).
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