Der Kläger schloss einen Roller im Vorraum zum Rechenzentrum bei der Beklagten an eine Steckdose an, um den Akku aufzuladen. Nachdem der Roller rund eineinhalb Stunden aufgeladen worden war, nahm der Kläger den Akku vom Stromnetz, nachdem er von einem Vorgesetzten dazu aufgefordert worden war. Dabei sind Stromkosten im Umfang von etwa 1,8 Cent entstanden. Mit der Begründung, dass der Kläger ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil begangen habe, weil er heimlich auf ihre Kosten seinen privaten Elektroroller am Stromnetz aufgeladen habe, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.Das gerichtliche Verfahren ging zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Da es keine absoluten Kündigungsgründe sah, hat das Gericht nach Auskunft der ARAG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Diese ging zulasten der beklagten Arbeitgeberin aus. Berücksichtigt hat das Gericht dabei den geringen Schaden von 1,8 Cent, die 19jährige Beschäftigung des Klägers sowie den Umstand, dass im Betrieb Handys aufgeladen und elektronische Bilderrahmen betrieben wurden, die Arbeitgeberin aber nicht eingegriffen hatte (LAG Hamm, Az.: 16 Sa 260/10).
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