Weigert sich ein ALG-II-Bezieher, die festgelegten Pflichten bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme einzuhalten, kann ihm das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt werden. Das musste ein 54-jähriger Teilnehmer einer Fortbildung am eigenen Leib erfahren. Nachdem er sich gegenüber dem privaten Bildungsträger unhöflich und anmaßend geäußert hatte, setzte dieser ihn vor die Tür; die zuständige Arge kürzte die Bezüge des Mannes für drei Monate um 30 Prozent. Der Mann fühlte sich ungerecht behandelt und zog vor Gericht. Dort trug er unter anderem vor, dass man ihn vor Kürzung der Leistungen im Rahmen einer Abmahnung auf die Folgen seines Verhaltens hätte hinweisen müssen. Er sei sich nämlich nicht darüber im Klaren gewesen, dass die nach seiner Meinung berechtigte Kritik zu solchen Folgen führen würde. Das Gericht war gleicher Meinung und gab der Klage des Arbeitslosen statt. Eine Abmahnung ist laut ARAG Experten nur entbehrlich, wenn sich der Teilnehmer in besonders schwerer Weise daneben benommen hat, etwa indem er sich einer schweren Beleidigung schuldig gemacht hat. Bei seiner Bemerkung, er habe noch nie soviel Inkompetenz erlebt, handelt es sich allerdings nicht um eine so schwere verbale Entgleisung, dass auf eine Abmahnung verzichtet werden kann.
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