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Kurkosten sind Einkommensteuerpflichtig

(lifePR) (Düsseldorf, )
Zahlt der Betrieb die Kurkosten eines Arbeitnehmers, ist dies womöglich als Arbeitslohn zu versteuern. In einem konkreten Fall bekam ein Fluglotse von seinem Arbeitgeber eine vierwöchige Kur verordnet, die das Unternehmen komplett bezahlte. Das war laut Auskunft von ARAG Experten vertraglich so vorgeschrieben. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten im Einkommensteuerbescheid als geldwerten Vorteil. Der Fluglotse klagte und bekam vom erstinstanzlichen Finanzgericht zunächst Recht. Es rechnete die Kurkosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn zu. Das letzte Wort aber hatte Bundesfinanzhof. Die obersten Finanzrichter urteilten: Die Übernahme der Kosten waren im konkreten Fall steuerlich als Arbeitslohn zu berücksichtigen (BFH, Az.: VI R 7/08).

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