Fristen der Neuregelung
Am 13. März 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen, direkt im Anschluss vom Bundespräsidenten unterschrieben und am 14. März im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Die Neuregelungen des „Gesetzes zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld“ treten rückwirkend zum 1. März in Kraft und gelten zunächst bis 31. Dezember 2021.
Arbeitgeber müssen den Antrag auf Kurzarbeit innerhalb des Monats stellen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Dabei zahlen sie Kurzarbeitergeld und Sozialleistungen so lange weiter, bis der Antrag von der Bundesarbeitsagentur bearbeitet wurde. In der Regel dauert dies 15 Tage. Dann erhalten Arbeitgeber rückwirkend das vorgestreckte Geld erstattet.
Wer kann Kurzarbeitergeld beantragen?
Laut Gesetz greift das Kurzarbeitergeld (KUG), wenn es „aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis“ zu einem Arbeitsausfall kommt. Die aktuelle Corona-Krise ist ein solches Ereignis. Beantragt wird Kurzarbeit vom Arbeitgeber, nicht vom Arbeitnehmer. Doch die ARAG Experten raten Mitarbeitern zu einem offenen Gespräch über dieses Thema mit dem Chef, denn gerade bei kleinen Betrieben ist Kurzarbeit Neuland.
Beantragen können alle Betriebe, selbst wenn sie nur einen Mitarbeiter beschäftigen. Auch Auszubildende und Vereine, Schulen, Kitas, Theater oder andere gemeinnützige Unternehmen erhalten nach Auskunft der ARAG Experten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld. Neu ist, dass auch Leiharbeitsfirmen Kurzarbeit melden dürfen, weil bei anderen Firmen kein Bedarf mehr an Leiharbeitern ist.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Die regelmäßige Arbeitszeit und der Lohn müssen um mehr als zehn Prozent gekürzt werden, wenn KUG beantragt werden soll. Dabei kann die Kurzarbeit auch nur für bestimmte Abteilungen gelten und muss nicht für den ganzen Betrieb eingeführt werden. Neu ist, dass Kurzarbeit deutlich früher beantragt werden kann. Es genügt, wenn zehn Prozent der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Vorher lag die Schwelle bei 30 Prozent der Belegschaft. Zudem übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Sozialbeiträge auf das KUG. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Resturlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht werden muss, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Minijobber und Aushilfen erhalten kein KUG.
Wie viel und wie lange?
Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60 Prozent ihres Nettolohns, Arbeitnehmer mit Kindern bekommen 67 Prozent. Normalerweise bekommen Arbeitnehmer zwölf Monate lang Kurzarbeitergeld. Liegen jedoch außergewöhnliche Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt vor – wie zurzeit durch das Coronavirus der Fall – kann das Bundesarbeitsministerium die Bezugsdauer auf zwei Jahre verlängern.
Auswirkungen auf die Rente, Kranken- und Pflegeversicherung
An der Rentenversicherung ändert sich auch in Zeiten der Kurzarbeit nichts. Der Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt in vollem Umfang erhalten – auch wenn die Arbeit komplett ruht, also bei ‚Kurzarbeit Null‘. ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es insbesondere bei Kurzarbeit Null geringfügige Einbußen bei der Rente geben kann. Die wichtigsten Fragen zur Rente hat die Deutsche Rentenversicherung hier zusammengetragen.
Egal, ob privat oder gesetzlich versichert: Kurzarbeiter haben keine Nachteile bei ihrer Kranken- und Pflegeversicherung.
Können Selbstständige KUG beantragen?
Weil Selbstständige nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind, erhalten sie nach Angaben der ARAG Experten kein Kurzarbeitergeld.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/job-und-finanzen/