Besondere Zeiten erfordern besondere Maßnahmen. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann zu diesen Maßnahmen die Anordnung von Kurzarbeit gehören. Droht keine unmittelbare Massenentlassung, gibt das Gesetz dem Arbeitgeber kein Recht, in wirtschaftlich schwierigen Zeiten von sich aus Kurzarbeit anzuordnen. Er braucht für diese Maßnahme eine besondere rechtliche Grundlage. Im Regelfall ist dies ein Tarifvertrag, der unter bestimmten Voraussetzungen die Einführung von Kurzarbeit ermöglicht. Ohne tarifvertragliche Regelung kann in Unternehmen mit Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage dienen. In der Praxis relativ selten sind hingegen entsprechende Vereinbarungen im einzelnen Arbeitsvertrag. Diese Vereinbarungen können entweder aus konkretem Anlass oder bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages getroffen werden. ARAG Experten geben aber zu bedenken, dass unabhängig von der Art der Rechtsgrundlage ein Betriebsrat (sofern er im Unternehmen vorhanden ist) der Kurzarbeit zustimmen muss. Ohne diese Zustimmung ist die Anordnung unwirksam. Der Arbeitgeber muss in jedem Fall prüfen, unter welchen Voraussetzungen eine Verkürzung der Arbeitszeit zulässig ist (z.B. Ankündigungsfristen bei Tarifverträgen, Änderungskündigungen, Vereinbarungen mit dem einzelnen Arbeitnehmer).
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