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Kurzarbeit - Wissenswertes über Kug

(lifePR) (Düsseldorf, )
Kurzarbeit ist eine Möglichkeit für Unternehmen, bei schwieriger Wirtschaftslage Kündigungen zu vermeiden. Die Arbeitnehmer arbeiten dabei weniger oder sogar überhaupt nicht, der Verdienstausfall wird durch das vom Staat gezahlte Kurzarbeitergeld (Kug) bis zu einer gewissen Höhe ausgeglichen. ARAG Experten klären ein paar wichtige Fakten.

Was ist Kug?

Das Kurzarbeitergeld (Kug) ist eine Leistung der Agentur für Arbeit. Es wird Arbeitnehmern bei unvermeidbarem, vorübergehendem Arbeitsausfall, der auf wirtschaftlichen Ursachen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, gezahlt. Laut ARAG Experten muss durch die Kurzarbeit zu erwarten sein, dass die Arbeitsplätze erhalten werden und somit Arbeitslosigkeit vermieden wird. Anders als das Arbeitslosengeld wird das Kug auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung (Betriebsrat) gewährt.

Wie lange gibt es Kug?

Nach der geltenden Verordnung beträgt die Regeldauer für den Bezug des Kurzarbeitergeldes sechs Monate. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt diese Bezugsfrist allerdings verlängern. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung vom 26. November 2008 wurde die Bezugsfrist für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2009 auf 18 Monate verlängert. Die Rechtsverordnung stellt laut ARAG Experten sicher, dass Betriebe, die mit der Kurzarbeit zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres 2009 beginnen, generell die Regelung einer maximalen 18-monatigen Kug-Regelbezugsfrist nutzen können. Dies schließt auch die Fälle ein, in denen bereits vor dem 1. Januar 2009 Kurzarbeitergeld bezogen wurde.

Wer bekommt Kug?

Kurzarbeitergeld wird allen Arbeitnehmern gewährt, die arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind. Vom Kug ausgeschlossen sind nach Angaben der ARAG Experten Arbeitnehmer, die schon das Rentenalter erreicht haben oder in einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV stehen. Vom Kug-Bezug sind auch Arbeitnehmer ausgeschlossen, die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen. Auch während der Zeit, in der Krankengeld bezogen wird gibt es kein Kug.

Wie hoch fällt das Kug aus?

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Anspruchszeitraum (Kalendermonat). Das ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem eigentlichen Gehalt (Sollentgelt) und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Gehalt während der Kurzarbeit (Istentgelt). Aus einem normalerweise gezahlten Bruttogehalt von 2.500 Euro errechnet sich nach Angaben der ARAG Experten beispielsweise ein pauschaliertes Nettoentgelt von 1.232,03 Euro. Bezieht der Kurzarbeiter aber während der veringerten Arbeitszeit nur 1.500 Euro brutto, so ergibt das ein pauschaliertes Nettoentgelt von 793,95 Euro. Der Differenzbetrag von 438,07 Euro ergibt das Kug. Eine Tabelle zur Errechnung des individuellen Kug sowie zahlreiche Hinweise zur Kurzarbeit finden sich im Internet unter www.arbeitsagentur.de .

Wie wird Kug versteuert?

Das Kug ist steuerfrei. Es wird laut ARAG Experten jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt (sog. Progressionsvorbehalt). Deshalb muss das Kurzarbeitergeld unbedingt in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Download des Textes unter: www.arag.de/...
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