Bekanntermaßen besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Einkünfte des Kindes den Grenzbetrag in Höhe von 7.680 € überschreiten. Das Finanzgericht Münster entschied nun, dass die Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt werden müssen. In dem konkreten Fall hatte die Ehefrau des Klägers eine private Kranken- und Pflegeversicherung abgeschlossen, über die auch die studierende Tochter mitversichert war. Der Umfang des Versicherungsschutzes entsprach dem einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Familienkasse ließ die für die Tochter gezahlten Versicherungsbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Einkünfte unberücksichtigt. Die Einkünfte der Tochter überschritten daher den im Streitjahr maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7.680 Euro, so dass die Familienkasse die Gewährung des Kindergeldes ablehnte. Das Finanzgericht Münster sah dies anders und sprach dem Kläger das Kindergeld zu, da der gesetzliche Grenzbetrag bei Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge unterschritten sei. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes sind Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen, so die ARAG Experten. Das Finanzgericht Münster machte deutlich, dass dies nicht nur gelte, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer sei, sondern auch, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle seien mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern nicht erkennbar. Es sei daher weder beachtlich, ob die Versicherungsbeiträge vom Kind selbst oder den Eltern bezahlt würden, noch wer von beiden Versicherungsnehmer sei, führten die Richter aus(FG Münster, Az.: 3 K 840/08 Kg).
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