Eine LASIK-Operation zur Behandlung von Fehlsichtigkeit ist keine medizinisch notwendige Heilbehandlungsmaßnahme. Laut ARAG Experten besteht daher kein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die private Krankenversicherung. Die Ergebnisse einer LASIK OP können verlockend sein: Endlich keine Brille mehr. Dies dachte sich auch ein Mann, der seine Fehlsichtigkeit mittels einer sogenannten LASIK-Operation korrigieren ließ. Anschließend verlangte er von der Krankenversicherung die Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten. Dies lehnte die Kasse ab, da weder eine Krankheit noch eine medizinisch notwendige Behandlung vorliege. Des Weiteren verwies die Kasse auf die erheblichen Risiken solch einer Operation. Die Kasse bekam nun vor Gericht Recht. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit, insbesondere da die Laser-Operation ein ungleich risikoreicheres Verfahren als das Tragen einer Brille sei. Eine Heilbehandlungsmaßnahme sei u.a. dann medizinisch notwendig, wenn eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Verfügung stehe, die geeignet sei, die Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 112 C 25016/08).
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