Die Ausstellung eines Sparbriefs auf die Lebensgefährtin ist eine sogenannte unbenannte Zuwendung und keine Schenkung, wenn sie der Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll. In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall lebten der Kläger und die inzwischen verstorbene Beklagte seit 2003 zusammen. Kurz vor einer geplanten längeren Europareise im Mai 2007 teilte der Kläger einen auf ihn lautenden Sparbrief über 50.000 Euro hälftig auf und ließ eines der neuen Papiere über 25.000 Euro auf die Beklagte ausstellen. Im Oktober 2008 trennten sich die Parteien. Der Kläger verlangt nun von der Nachlasspflegerin der Beklagten Rückzahlung der inzwischen auf dem Konto der Beklagten gutgeschriebenen 25.000 Euro. Mit Erfolg: Gegen eine unbenannte Zuwendung spreche nicht - so der BGH -, dass der Sparbrief die Beklagte für den Fall des Todes des Klägers absichern sollte. Denn der Kläger habe mit der Zuwendung die Solidarität der Parteien auch über seinen Tod hinaus bekräftigen wollen. Mit dem Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung sei die Grundlage dieser Zuwendung entfallen. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes (Az.: X ZR 135/11).
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