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Lebensgefahr: Bagatellunfälle auf der Autobahn

(lifePR) (Düsseldorf, )
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- Bagatellunfälle bringen Verkehrsteilnehmer in Lebensgefahr
- Auf Autobahnen: Die Fahrbahn räumen und auf dem Seitenstreifen oder einem Parkplatz stehen bleiben!
- Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht erfüllt und der Versicherungsschutz erlischt nicht!
- Das Blockieren des Straßenverkehrs kann mit einem Bußgeld von 30 Euro geahndet werden.

Bagatellunfälle gelten als ein großer Stauverursacher auf deutschen Autobahnen. Darüber hinaus lösen sie hoch gefährliche Situationen aus. Während an der direkten Unfallstelle über Beulen und Kratzer diskutiert wird, und sich zwischenzeitlich ein Stau bildet, steigt die Gefahr von schweren Unfällen mit LKW am Stauende. Daher gilt: Schnell runter von der Fahrbahn, wenn die Fahrzeuge noch rollen können. Natürlich sollen Unfälle auf der Autobahn, auch solche, bei denen es nur zu geringem Sachschaden gekommen ist, der Polizei gemeldet werden wenn der Sachverhalt nicht völlig unstrittig ist. Das bedeutet aber auf keinen Fall, dass die Unfallbeteiligten auf dem Fahrstreifen stehen bleiben müssen und diese so für den nachfolgenden Verkehr blockieren. ARAG Experten sagen, was bei leichten Unfällen mit Bagatellschäden auf der Autobahn zu tun ist:

Sorgfaltspflicht

Bei einem Verkehrsunfall besteht für alle Unfallbeteiligten die gesetzliche Pflicht sich nicht vom Unfallort zu entfernen, bevor die Notwendigen Feststellungen getroffen wurden - auch nicht einige 100 m. Der Verstoß gegen § 142 Strafgesetzbuch (StGB), die so genannte Unfallflucht, ist strafbar. Hat der Unfall allerdings auf einer mehrspurigen Schnellstraße oder einer Autobahn stattgefunden, kommt die Notwendigkeit des Einhaltens der erforderlichen Sorgfaltspflicht bei erhöhtem Verkehrsrisiko auf Schnellstraßen hinzu. Wer gegen die schon in § 1 StVO festgeschriebene Sorgfaltspflicht verstößt und so andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, handelt ordnungswidrig. Ein konkreter Fall verdeutlicht das Dilemma:

Der Fall

Nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn A 3 sind die Beteiligten auf dem linken Fahrstreifen stehen geblieben, obwohl die Fahrzeuge noch fahrbereit waren. Der linke Fahrstreifen war dadurch für über eine halbe Stunde blockiert. Dabei waren die drei beteiligten PKW nach einem Auffahrunfall nur leicht beschädigt. Die Beteiligten wurden fernmündlich von der Polizei gebeten, sich zur Unfallaufnahme am nächsten Parkplatz einzufinden und auf die Beamten der zuständigen Verkehrspolizeiinspektion zu warten. Die Autobahnpolizisten fanden die Havaristen allerdings nicht an der vereinbarten Stelle, sondern am Unfallort. Die drei Unfallbeteiligten standen immer noch auf dem linken Fahrstreifen und warteten. Ein Fahrer, der befürchtete, dass irgendjemand sich unerlaubt aus dem Staub machen würde, war einfach stehen geblieben und hatte die anderen auch dazu überredet. Durch dieses Verhalten kam es zu erheblichen Verkehrsbehinderungen und zur Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs.

Was sagt die Polizei?

In diesem Zusammenhang weist die Polizei darauf hin, dass der § 34 der Straßenverkehrsordnung vorschreibt, nach einem Bagatellschaden unverzüglich beiseite zu fahren. Das Blockieren des Straßenverkehrs nach einem Bagatellunfall kann nach dem aktuellen Bußgeldkatalog von der Polizei mit einem Bußgeld von 30 Euro geahndet werden.

Auf Autobahnen bedeutet dies, die Fahrstreifen, wenn möglich, zu räumen und auf dem Seitenstreifen oder einem Parkplatz stehen zu bleiben oder den Weisungen der Polizisten Folge zu leisten.

Was sagt die Versicherung?

Sicherheit geht vor! Deshalb muss kein Versicherter fürchten, dass ihm der Versicherungsschutz aberkannt wird, wenn er sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht einige Meter vom Unfallort entfernt und auf dem Seitenstreifen oder dem nächsten Parkplatz die erforderlichen Daten zur Person, Kfz-Versicherung und Art seiner Beteiligung am Unfall angibt. Der Tatbestand der Unfallflucht wird dadurch nicht erfüllt. Nach den einschlägigen Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. ist der Versicherte zwar verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Die Anforderungen dürfen indes nicht überspannt werden. Der Versicherte ist hinreichend entschuldigt, wenn er im Interesse der Allgemeinheit bei einem Bagatellschaden im Einvernehmen mit dem Unfallgegner die Fahrbahn räumt und sein Fahrzeug am Straßenrand abstellt oder die Autobahn an der nächsten Möglichkeit verlässt und dort die Polizei erwartet.

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