Was oder wen schützt das Leistungsschutzrecht?
Geschützt werden die Presseverleger vor systematischen Zugriffen auf ihre verlegerische Leistung durch die Anbieter von Suchmaschinen und anderen Diensten im Internet, sogenannten Aggregatoren. Ein Aggregator ist eine Software oder ein Dienstleister, der Medieninhalte (engl. Begriff content) wie z. B. Nachrichten, Filme oder Fotos sammelt und entweder maschinell mittels bestimmter Algorithmen oder manuell aufbereitet, kategorisiert und diese so für die Internetnutzer neu zusammenstellt. Damit Suchmaschinen und sogenannte Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Urheber zu verstoßen, bleiben einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte aber lizenzfrei.
Digitale Freiheit mit klaren Spielregeln
In einer begleitenden Entschließung machen die Länder allerdings deutlich, dass Urheber, Verleger und Plattformbetreiber klare Spielregeln benötigen, die für einen fairen Ausgleich ihrer unterschiedlichen Interessen sorgen, um digitale Freiheit zu ermöglichen. Das Gesetz genüge diesen Anforderungen nicht. Es beinhalte zahllose unbestimmte Rechtsbegriffe und schaffe dadurch rechtliche Grauzonen. Weil es sich bei dem beschlossenen Gesetz um ein Einspruchsgesetz handelt, hat der Bundesrat jedoch keine Möglichkeit, das Gesetz endgültig aufzuhalten. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, nach der kommenden Bundestagswahl einen Vorschlag zu entwickeln, der die Möglichkeiten der Presseverleger zur Durchsetzung ihrer Rechte stärkt, dabei die Interessen der Urheber wahrt und den Grundsatz der Informationsfreiheit gewährleistet.
Was bedeutet das für Internetnutzer?
Die Verlinkung von Artikeln durch Übernahme von Überschrift und Anrisstext auf eigenen Webseiten, Blogs oder auf Social-Media-Plattformen wie zum Beispiel Facebook könnten demnach bald eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Namhafte Verlage und Redaktionen (z.B. Heise Zeitschriftenverlag, Spiegel Online) haben aber schon jetzt angekündigt, dies weiter zu erlauben. Die Internetnutzer brauchen dafür keine vorherige Genehmigung und die Verlage werden ihnen dafür keine Rechnung schicken. Interessierte dürfen demnach auch weiterhin aus Artikeln zitieren. Was die Verlage aber nicht erlauben werden, sind Kopien kompletter Artikel, erheblicher Textpassagen oder Bilder ohne Rücksprache. In diesen Fällen sollten Internetnutzer dringend mit den Urhebern Kontakt aufnehmen, insbesondere dann, wenn man gewerblich handelt oder die Inhalte zu Werbezwecken nutzt. Sonst drohen Abmahnungen und Unterlassungsklagen.