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Linksabbieger trifft kein Mitverschulden

(lifePR) (Düsseldorf, )
ARAG Experten warnen Autofahrer vor allzu spontanen Spur- und Richtungswechseln. Wer sich geradeaus einordnet, sollte auch tatsächlich geradeaus fahren. Das musste auch der Fahrer eines Pkws erkennen, der sich offensichtlich sehr kurzfristig dazu entschlossen hatte links abzubiegen, obwohl er die separate Geradeaus-Spur rechts neben der Abbieger Spur gewählt hatte. Es krachte gewaltig! Seine Assekuranz wollte allerdings nur einen Teil des Fremdschadens übernehmen. Die Versicherer waren der Ansicht, dass den anderen Fahrer auf der Linksabbiegerspur eine Mitschuld traf. Das sahen die Richter des Oberlandesgerichts Celle allerdings anders. Ein Autofahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Verkehrsteilnehmer der sich auf einer Geradeausspur eingeordnet hat, auch tatsächlich in diese Richtung fahren wird, zumal die Straßenverkehrsordnung in § 7 Absatz 5 unmissverständlich besagt, dass ein Fahrstreifenwechsel nur durchgeführt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Die Richter sprachen dem Kläger daher vollen Schadensersatz zu (OLG Celle, Az.: 14 U 74/08).

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