- Betroffen sind alle Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.
- Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.
- Darüber hinaus gelten die Verbotszeiten für alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August jeweils von 7.00 bis 20.00 Uhr.
- Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.
- Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von leicht verderblichen Waren, wie Frischmilch und Milchprodukte, Frischfleisch sowie Obst und Gemüse.
- Einschränkungen gelten auch für kombinierten Güterverkehr, also Fahrten zum nächsten Güterbahnhof oder Hafen.
Unter http://www.bmvbs.de/... hält das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Informationen und eine vollständige Liste der betroffenen Verbotsstrecken gemäß § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung bereit.