Diese Binsenweisheit lernt eigentlich jedes Kind. Manchmal wird sie aber auch wieder vergessen und muss dann schmerzlich erfahren werden. So auch im Fall einer Mieterin, der plötzlich eine fristlose Kündigung des Mietvertrages in eben diese Wohnung flatterte. Es hatte sich nämlich herausgestellt, dass die Dame beim Abschluss des Mietvertrages falsche Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte. So hatte sie ihr Brutto- für ihr Nettogehalt ausgegeben und behauptet festangestellt für ein Forschungsinstitut zu arbeiten Tatsächlich war sie aber noch in der Ausbildung und als freie Mitarbeiterin tätig; zumindest die Sache mit dem Forschungsinstitut stimmte. Das reichte den angerufenen Richtern aber nicht aus, um die Kündigung für unwirksam zu erklären. Vielmehr stellten sie fest, dass eine Lüge zu Vertragsbeginn auch Jahre später noch zum Rausschmiss führen kann. ARAG Experten erklären ergänzend, dass es bei der Entscheidung auch keine Rolle mehr spielte, dass die Frau in der zweijährigen Mietzeit immer pünktlich gezahlt hatte LG München I 14 S 18532/08).
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