Ist die im Tarifvertrag der Lufthansa AG für Piloten vorgesehene Mindestgröße von 165 cm diskriminierend für weibliche Bewerberinnen? Über diese Frage hatte jetzt das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln zu entscheiden. Geklagt hatte eine Frau, die wegen ihrer Körpergröße von 161,5 cm keinen Vertrag für eine Pilotenausbildung bekommen hatte. Weil Frauen durchschnittlich kleiner seien als Männer, würden sie durch die tarifvertraglich vorgesehene Mindestgröße mittelbar diskriminiert, so die abgelehnte Bewerberin. Sie berief sich deshalb auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 135.000 Euro. Ihre Klage richtete sie gegen die Lufthansa AG, die für das Auswahlverfahren zuständig ist, und gegen die Lufthansa Flight Training GmbH, die die Schulungsverträge abschließt. Das LAG machte zwar deutlich, dass die Mindestgröße tatsächlich zu einer mittelbaren Diskriminierung der Bewerberinnen führe. Hierfür gebe es auch keine sachlichen Gründe, denn schließlich würden andere Fluggesellschaften auch deutlich kleinere Bewerber akzeptieren. Ansprüche aus dem AGG könnten allerdings nur gegen die Lufthansa Flight Training GmbH als potentieller Arbeitgeberin geltend gemacht werden. Insoweit musste das Gericht die Berufung der Klägerin aber wegen formeller Mängel als unzulässig abweisen. Gegenüber der Lufthansa AG komme nur ein Schmerzensgeldanspruch wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht. Hierfür fehlte es laut ARAG Experten aber an der notwendigen Schwere der Verletzung (LAG Köln, Az.: 5 Sa 75/14).
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