Der Bauherr verlangte vom klagenden Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 Euro. Der Kläger wiederum hat von der beklagten Großhändlerin unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 Euro zunächst Zahlung weiterer 23.209 Euro begehrt. Der BGH entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung - hier die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile - nicht besteht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien, so die ARAG Experten. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also der Ersatzlieferung, entstanden (BGH, Az.: VIII ZR 46/13).
Mängelbeseitigung umfasst nicht Ein- und Ausbau
Der Bauherr verlangte vom klagenden Handwerker Mangelbeseitigung und schätzte die Gesamtkosten auf rund 43.209 Euro. Der Kläger wiederum hat von der beklagten Großhändlerin unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 Euro zunächst Zahlung weiterer 23.209 Euro begehrt. Der BGH entschied, dass ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung - hier die Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile - nicht besteht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst seien, so die ARAG Experten. Sie wären auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung, also der Ersatzlieferung, entstanden (BGH, Az.: VIII ZR 46/13).