Wann wird die Uhr umgestellt?
Die diesjährige Zeitumstellung auf die Sommerzeit findet am frühen Sonntagmorgen, dem 29.03.2015 statt. Dann wird die Uhr von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt. Beim Wechseln von der Normalzeit zur Sommerzeit wird die Nacht also um eine Stunde verkürzt. Somit bleibt eine Stunde weniger Schlaf in der Nacht von Samstag auf Sonntag. Die Zeitumstellung im Herbst - also von Sommerzeit auf Winterzeit - ist eigentlich die Rückumstellung auf die Normalzeit. Das ist bei uns die Mitteleuropäische Zeit (MEZ, englisch: Central European Time - CET). Sie entspricht der mittleren Sonnenzeit auf dem Längengrad 15° Ost. Die Differenz zur Weltzeit (englisch: Coordinated Universal Time - UTC) beträgt 1 Stunde. Die Winterzeit beginnt in Mitteleuropa jeweils am letzten Oktobersonntag im Jahr.
Die Zeitumstellung der inneren Uhr
Während sich die Zeiger unseres Weckers mit einem Handgriff manipulieren lassen - manche Zeitmesser machen das sogar funkgesteuert ganz von alleine - vergessen wir oft, dass es eine Uhr gibt, die man nicht so leicht umstellen kann: die innere Uhr. Der wichtigste Anhaltspunkt für unsere innere Uhr ist das Sonnenlicht. Wenn plötzlich eine Stunde wegfällt oder dazukommt, gerät bei sensiblen Menschen schnell einiges durcheinander. Die Effekte sind bei den meisten Menschen allerdings gering.
Abmahnung bei Verspätungen möglich
Als Ausrede für zu spätes Erscheinen am Arbeitsplatz taugt die Umstellung der Uhrzeit laut ARAG Experten leider nicht. Schließlich ist Wochenende und die Zeitumstellung ist bekannt, so dass sich Arbeitnehmer darauf einstellen können und sogar müssen: Wer trotzdem verschläft, muss sogar mit einer Abmahnung rechnen. Etwas komplizierter ist es bei den Nachtschichtarbeitern, die auch am Wochenende ran müssen. Wenn eine feste Arbeitszeit vereinbart wurde, muss die "verlorene" Stunde nicht nachgearbeitet werden. Denn wenn die Arbeitszeit auf diese Nacht festgelegt ist, ist für die entfallende Stunde die Arbeitsleistung objektiv unmöglich. Demnach wird der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit - umgekehrt aber auch der Arbeitgeber von seiner Vergütungspflicht, so ARAG Experten. Festgelegt ist dies in Paragraf 275 des Bürgerlichen Gesetzbuches.