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Mediation - Beispielhafte Fälle aus der Praxis

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ob beim Konflikt in der Familie, mit dem Nachbarn, Arbeitgeber oder Vermieter: Mit einer außergerichtlichen Lösung des Konflikts können beide Parteien gewinnen. Darum setzt die ARAG jetzt vermehrt auf den Einsatz der Mediation. Alle Information zu diesem Thema finden Sie in unserer Online-Broschüre unter http://www.arag.de/...

Die große Mehrheit der Bundesbürger schätzt den schnellen, Nerven schonenden Weg, rechtliche Probleme zu klären. 83 Prozent der Deutschen halten es für besser, erst mal das klärende Gespräch zu suchen, bevor man vor den Kadi zieht - das ergeben Verbraucher-Befragungen der ARAG. Mediation hat in Deutschland allerdings ein Kommunikationsproblem. Verbraucher können sich darunter nur wenig vorstellen. Um dies zu ändern berichten ARAG Experten von beispielhaften Fällen:

Nachbarschaftsrecht:

Die kleine Flut im Westerwald

"Immer dieses Gefälle im Garten!". Schon lange ärgert sich der Harald T. über die Schieflage in seinem Beet. Kurzerhand organisiert er ein paar Fuhren Mutterboden. Nach zwei Tagen ist das große Beet plan und Harald T. zufrieden. Die kleine Mauer, vorher 50 cm hoch, ist fast nicht mehr zu sehen. T. kann die ersten Rosen setzen. Das Gartenglück ist nur von kurzer Dauer. Beim ersten großen Regen suchen sich die Wassermassen ihren Weg, passieren die ehemalige Mauer und laufen zum Nachbarn. Schnell erreicht die braune Erde-Regen-Pampe das Haus und ergießt sich in Flur und Treppenhaus. Das gibt Ärger. Und da man sich vorher auch nicht immer grün war, redet man zuerst laut und dann gar nicht mehr miteinander. Nachbar Friedrich S., dessen frisch renoviertes Treppenhaus ruiniert ist, ruft die ARAG an. Zum Glück hat er eine Rechtsschutzversicherung. Und ist überrascht, denn dort schlägt man ihm eine Mediation vor. Darüber weiß S. nicht viel, aber er lässt sich auf das Angebot ein. Vor allem reizt ihn der Zeitgewinn. Anwalt, Gericht, Gutachten - das kann dauern. Zwei Stunden später erhält er den Anruf eines Mediators. Er schildert ihm den Schaden und bespricht seine Vorstellung von der Lösung des Problems. Später tritt der Mediator an den Nachbarn heran, der übrigens schnell einsah, dass seine Gartennivellierung nicht fachgerecht war. Er ließ sich den Schaden in Ruhe erklären und versprach, die Sache in Ordnung zu bringen. Ein paar Tage später hat T. einen Teil des Bodens wieder abgetragen und eine Drainage gelegt. Friedrich S hat die schnelle Abwicklung durch den Mediator überzeugt! Mit seinem Nachbarn vor Gericht - das hätte ihm gar nicht gefallen. Und bezahlt hat er auch nichts. Die Mediation ist nämlich in seiner Rechtsschutzversicherung enthalten

Mein Grundstück: Für Nachbarn betreten verboten!

Wenn ein Haus direkt an der Grenze steht, darf man für Renovierungsarbeiten ein Gerüst auf dem Nachbargrundstück aufstellen. Das regelt das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht. Hausbesitzer Wilhelm J. möchte davon Gebrauch machen, wenn er sein mehrstöckiges Wohnhaus neu verputzen lässt. Leider nutzen ihm seine juristischen Kenntnisse wenig, denn Nachbar Paul K. hält das für ein Ammenmärchen. Das Gerüst passt ihm nicht in den Kram. Der Besitzer einer Kfz-Reparaturwerkstatt fühlt sich eingeschränkt: "Meine Kunden können nicht mehr in die Werkstatt kommen, wenn der ganze Hof besetzt ist!" Selbst als J. ihm den Gesetzestext kopiert, bleibt er stur. Die beiden Nachbarn verstehen sich nicht optimal und legen sich gerne Steine in den Weg. Ein Anruf bei der ARAG brachte den renovierwilligen Hausbesitzer schließlich weiter. Seine Rechtsschutzversicherung schlug ihm vor, einen Mediator einzuschalten. Dieser neutrale Dritte hat dem Automechaniker die Lage erklärt und bestätigt, dass Wilhelm J. sich auf das sog. Leiter- und Hammerschlagsrecht beruft. Es dauerte noch ein paar Gespräche bis alles geklärt war: Das Gerüst darf zu festgelegten Zeiten aufgestellt werden. Es darf kein Dreck runterfallen und wenn doch, muss selbstverständlich sauber gemacht werden. Inzwischen freut sich Wilhelm J. an seinem frisch verputzen Haus und an der Tatsache, dass die Konfliktlösung per Mediator nichts gekostet hat. Denn die war über seine Rechtsschutzversicherung selbstverständlich abgedeckt.

Mietrecht:

Schimmel - nein danke

Im Käse mag er ja erwünscht sein; Schimmel in der Mietwohnung ist ein möglicherweise gesundheitsschädigendes Übel. Oft kommt es zum Streit, denn der Mieter sagt, es liegt an der Bausubstanz. Der Vermieter kontert: Falsches Lüften ist schuld. Bis sich die Gutachter einig sind und die Ursache gefunden ist, wächst der Schimmelpilz munter weiter. Nicht so bei der hessischen Familie L., dank Mediation. Nach einem intensiven Schriftwechsel wegen des Schimmels mit der Wohnungsbaugenossenschaft schaltete Herr L. die ARAG ein. Hier empfiehlt man: ein Fall für den Mediator. Und richtig, der Wohnungsbaugenossenschaft war sehr daran gelegen, die Sache außergerichtlich zu lösen. Auch die L's hatten mit ihren beiden Kindern wenig Lust, noch lange in den befallenen Räumen zu leben. Initiiert durch den Mediator der ARAG wurde nach mehreren sehr konstruktiven Gesprächen die Lösung gefunden. Während Herr L. zu einem Fortbildungslehrgang reist, besucht Frau L. mit den Kindern die Großeltern in Norddeutschland. Rechtlich gesehen hätte die Familie wahrscheinlich auch im Hotel leben können, aber allen war daran gelegen, die Kosten gering zu halten. Die Wohnung wurde vom Schimmel befreit - mit Atemschutzmasken und Gifteinsatz. Schon nach zwei bis drei Wochen war der Fall vom Tisch. Jetzt freuen sich die L's über Räume, in denen sie sich wieder wohlfühlen können. Ein paar Unannehmlichkeiten hatten sie zwar, aber Kosten fielen keine an - dank der ARAG Rechtsschutzversicherung, die die Arbeit des Mediators getragen hatte.

Vermieter is watching you

Eigentlich fühlte Familie H. sich sehr wohl in ihrer Erdgeschosswohnung und die Kinder liebten den kleinen Garten. Wenn nur der Vermieter nicht gewesen wäre. Er wohnte zwar ein paar Straßen weiter, aber eigentlich war er ständig präsent. Er machte den Kinder Vorschriften und kam auch gerne zur Abendbrotzeit ungebeten auf die Terrasse. Irgendwie hatten die H's auch das Gefühl, dass ihr Vermieter einen Nachschlüssel zur Wohnung besitzt und diese in ihrer Abwesenheit betritt. Gespräche führten zu nichts; die Situation eskalierte. Als der Hauseigentümer eines Abends sogar vor dem Schlafzimmerfenster stand, wo sich die H's gerade nachtfertig machten, entschied Walter H.: "Wir ziehen so schnell wie möglich aus." Sicher ein Einzelfall, aber Gründe ein Mietverhältnis kurzfristig zu beenden, gibt es viele. Leider kommt man nicht von heute auf morgen aus dem Mietvertrag heraus. Oft pochen Vermieter auf die Einhaltung der Kündigungsfrist oder Zahlung der entsprechenden Miete. Verhandlungsspielraum bleibt da nicht, wenn das Verhältnis zum Vermieter nicht das beste ist. Hier kann ein Mediator kleine Wunder wirken. Oft einigen sich die zerstrittenen Parteien zum Beispiel über die Miete, eine kleine Renovierung oder die Überlassung der Einbauküche - und können im Gegenzug sofort ausziehen. Auch Familie H. konnte vorzeitig nach einem Monat ausziehen. Der Vermieter hat auf die Zahlung von zwei weiteren Monatsmieten verzichtet, weil schnell ein Nachmieter gefunden wurde.

Eigenbedarfskündigung mit überraschender Wende

Seit 25 Jahren lebt Rosemarie W. nun in ihrer Mietwohnung. Seit die Kinder ausgezogen und ihr Mann verstorben ist, sind die 100 Quadratmeter ein wenig üppig geworden, aber die alte Dame fühlt sich pudelwohl in ihrer Wohnung und ihrem Viertel. Man kennt und hilft sich in der Nachbarschaft; Supermarkt, Ärztehaus und Friedhof sind auch nicht weit - ideale Bedingungen. Der Schock trifft sie eines Morgens beim Lesen der Post: Eigenbedarfskündigung. Der Sohn der Vermieterin soll ihre Wohnung bekommen. Und da Frau W. mit mehreren Monatsmieten im Rückstand ist, droht ihr die fristlose Kündigung. Ihr Hilferuf erreicht die ARAG per Telefon. Rosemarie erwartet eigentlich einen Anwalt, der sie berät und unterstützt. Aber sie vertraut der Empfehlung der ARAG einen Mediator einzuschalten, der nach mehrfachen Telefonaten eine überraschende Lösung zur Zufriedenheit aller Beteiligten erreicht: Die Eigenbedarfskündigung wird zurückgenommen. Die Riesen-Wohnung wird in zwei kleinere Wohneinheiten aufgeteilt, in die jeweils der Sohn der Vermieterin und Frau W. einziehen. Deren Miete zahlt künftig das Sozialamt. Die Mietrückstände sind mittlerweile ausgeglichen.
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