Die Neuerung: Sukzessivadoption
Bei der "Sukzessivadoption" geht es darum, das Kind nacheinander bzw. zusätzlich adoptieren zu dürfen. Gleich zwei Verfahren diesbezüglich lagen dem Bundesverfassungsgericht vor. In beiden Fällen hatten die jeweiligen Lebenspartner Kinder aus dem Ausland adoptiert (Einzeladoptionen sind in vielen europäischen Ländern gestattet - die sexuelle Orientierung des Adoptionswilligen spielt dabei keine Rolle, erklären die ARAG Experten). Die bisherige Rechtsprechung versagte allerdings den mit ihnen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden gleichgeschlechtlichen Partnern die Möglichkeit, das jeweilige Kind ebenfalls anzunehmen. Verfassungswidrig sei dies, urteilten die obersten Richter und ermöglichen Homosexuellen nun diese Adoptionsart. Bis Ende Juni 2014 soll es eine verfassungskonforme Neuregelung geben - die "Sukzessivadoption" für eingetragene Lebenspartnerschaften ist aber ab sofort möglich (1BvL 1/11, 1 BvR 3247/09).
Schon vorher erlaubt: Stiefkindadoption
Hat ein gleichgeschlechtlicher Partner bereits ein leibliches Kind aus einer vorangegangenen Beziehung, so kann der andere dieses ohne weiteres adoptieren. Voraussetzung ist, dass das Paar in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zudem weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der leibliche Elternteil das alleinige Sorgerecht besitzen muss.
Immer noch verboten: Gemeinsame Adoption
Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist und bleibt (vorerst) verboten. Wie lange noch, ist fraglich, prophezeien die ARAG Experten. Denn durch die Neuregelung der Sukzessivadoption haben gleichgeschlechtliche Paare ohnehin die Möglichkeit, gemeinsam - wenn auch nicht gleichzeitig - ein Kind zu adoptieren. Warum sollte diese Form des Adoptionsverbotes demnach weiterhin bestehen bleiben?