Bei Teilzeitjob gibt es Elterngeld Plus
Nach der derzeitigen Regelung ist der Bezugszeitraum für einen Elternteil grundsätzlich auf 12 Monate begrenzt. Mit den zwei zusätzlichen Partnermonaten können Väter und Mütter gemeinsam maximal 14 Monate Elterngeld beziehen. Auch Alleinerziehende erhalten die staatliche Leistung 14 Monate lang. Ob in dieser Zeit Einkommen erzielt wird oder nicht, spielt für die Anspruchsdauer keine Rolle. Das bedeutet: Selbst wenn das Elterngeld wegen eines Teilzeitjobs nur gekürzt ausgezahlt wird, bleibt es bei der maximalen Bezugsdauer. In Zukunft gilt die 12- bzw. 14-monatige Bezugsdauer nur noch für Elternteile, deren Einkommen vollständig wegfällt. In der neuen Regelung heißt dieses Elterngeld Basiselterngeld. Mütter und Väter, die neben der Betreuung des Kindes in Teilzeit arbeiten gehen, haben dagegen Anspruch auf das neue Elterngeld Plus. Beim Elterngeld Plus gibt es die Förderung für den doppelten Zeitraum, d.h. aus einem Elterngeldmonat werden zwei Elterngeld Plus-Monate. In der Summe der gezahlten Monatsbeträge ist das Elterngeld Plus zwar begrenzt auf das, was bei einer vollen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit gezahlt würde. Eltern haben damit aber die Möglichkeit, nach der Geburt ihres Kindes arbeiten zu gehen und trotzdem das volle Elterngeldbudget zu nutzen. Zusätzlich wird ein sogenannter Partnerschaftsbonus eingeführt: Beide Elternteile müssen dafür gleichzeitig für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate 25 bis 30 Wochenstunden arbeiten und erhalten dafür vier zusätzliche Monate Elterngeld Plus.
Doch wie berechnet sich das neue Elterngeld Plus? Ein Beispiel:
Eine Mutter hatte vor der Geburt ihres Kindes einen Monatsverdienst von 1.400 Euro. Würde sie nach dem Mutterschutz im Job zunächst pausieren, erhielte sie für 12 Monate Elterngeld in Höhe von 65 Prozent ihres bisherigen Einkommens, also 910 Euro pro Monat und 10.920 Euro insgesamt. Geht sie stattdessen in Teilzeit wieder arbeiten und verdient dabei monatlich 550 Euro, bekäme sie nach der bisher geltenden Regelung für 12 Monate Elterngeld in Höhe von 65 Prozent des wegfallenden Einkommens, sprich 65 Prozent von 850 Euro, also ca. 550 Euro pro Monat. Das Elterngeld beliefe sich dann insgesamt auf ca. 6.600 Euro. Entscheidet sie sich dagegen für das neue Elterngeld Plus, kann sie 24 Monate Förderung beziehen. Weil das Elterngeld Plus den Einkommenswegfall bis höchstens zur Hälfte des Basiselterngeldes ersetzen soll, bekäme sie pro Monat 455 Euro (910 Euro / 2 = 455 Euro) ausgezahlt. Die Gesamtförderung beliefe sich damit ebenfalls auf 10.920 Euro.
Elternzeit wird flexibler
Auch bei den Vorschriften zur Elternzeit ändert sich durch das neue Gesetz etwas: Bislang konnten Eltern ein Jahr der insgesamt dreijährigen Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag ihres Kindes legen - und das auch nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Künftig können bis zu 24 Monate der Elternzeit auf diesen Zeitraum verlegt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers muss nicht mehr eingeholt werden. Damit der besser planen kann, verlängert sich die Anmeldefrist der Elternzeit für diesen Zeitraum auf 13 Wochen.
Klarstellung für Zwillings- und Mehrlingseltern
Für Zwillings- und Mehrlingsgeburten wird außerdem klargestellt, dass es pro Geburt nur einen Anspruch auf Elterngeld gibt. Das sah nach einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2013 zunächst anders aus: Damals urteilten die Richter, dass der Anspruch auf Elterngeld pro Kind entstünde, so dass es bei Zwillingen auch tatsächlich zweimal Elterngeld gebe, wenn sich beide Elternteile der Betreuung ihrer Kinder widmeten (Az.: B 10 EG 3/12 R und B 10 EG 8/12 R). Das doppelte Elterngeld für Zwillingseltern wird nun wieder abgeschafft. Der höhere Aufwand bei mehr als einem Kind wird aber mit einem Zuschlag für das Mehrlingsgeschwisterkind in Höhe von 300 Euro honoriert.
Ab wann gelten die neuen Regelungen?
Das neue Gesetz tritt zum 01. Januar 2015 in Kraft. Allerdings enthält es Übergangsregelungen für einzelne Vorschriften: So gibt es zum Beispiel das Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonus erst für Kinder, die ab dem 01. Juli 2015 geboren werden. Die Regelung zu den Zwillingsgeburten findet dagegen bereits für ab dem 01. Januar 2015 geborene Kinder Anwendung.