Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich laut ARAG sein unterhaltspflichtiges Einkommen. Im verhandelten Fall stritten die Beteiligten - getrennt lebende Eheleute - über Trennungsunterhalt. Dem unterhaltspflichtigen Ehemann steht ein von seinem Arbeitgeber finanziertes Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses setzt der Ehemann unter anderem bei Besuchen der gemeinsamen, bei der Ehefrau lebenden Tochter ein. Das Fahrzeug wird mit einem Betrag von 236 Euro brutto auf den monatlichen Gehaltsabrechnungen des Ehemanns einkommenserhöhend aufgeführt und sodann als Nettobetrag vom Gesamtbruttoeinkommen abgezogen. Der Ehemann meinte nun, dass ein Pkw-Vorteil bei der Berechnung des ihm monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei. Das OLG Hamm sah den Pkw jedoch als einen monatlichen Nutzungsvorteil, der beim unterhaltspflichtigen Einkommen durchaus zu berücksichtigen sei. Das Einkommen erhöhe sich letztlich um den Betrag ersparter eigener Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw, wenn einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, so ARAG Experten (OLG Hamm, Az.: 2 UF 216/12).
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