Beim Abschluss eines Stromvertrages muss es mehrere Bezahlmöglichkeiten geben. In dem konkreten Fall hatte der Stromanbieter verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs "Strom Basic" verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Vor dem OLG wurde der Stromanbieter verurteilt, die bisherige Praxis zu unterlassen. Nach der – auf europäisches Recht zurückgehenden – Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG seien für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters beziehungsweise auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen, so die ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 6 U 146/16).
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