Eine Mieterin war mit einer vom Vermieter erteilten Nebenkostenabrechnung nicht einverstanden. Sie verabredete deswegen ein Treffen mit dem Vermieter, um die Belege einzusehen. Bei diesem Treffen wollte sie die ihr vorgelegten Belege abfotografieren, was ihr der Vermieter verweigerte. Zu Unrecht, wie das AG München nun entschieden hat. Es erteilte der Ansicht des Vermieters, die Mieterin müsse jeweils genau darlegen, warum sie eine Ablichtung von einem Beleg benötige, eine Absage. Der Mieterin könne im Sinne einer effektiven Ausübung des Rechts auf Belegeinsicht nicht verwehrt werden, handschriftliche Notizen und Abschriften anzufertigen. Andernfalls würde die Belegeinsicht auf das reine Betrachten der Belege und damit auf eine reine Förmlichkeit reduziert werden. Die Kontrolle durch den Mieter würde auf das beschränkt werden, was bei erster Betrachtung sofort erkennbar sei, eine eingehende Überprüfung wäre nicht möglich. ARAG Experten erläutern, dass das Anfertigen von Ablichtungen der Belege mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere durch Abfotografieren, Einscannen oder Kopieren nicht anders zu behandeln sei als das Anfertigen handschriftlicher Notizen oder Abschriften. Insofern nutzt die Mieterin lediglich die fortschreitenden technischen Möglichkeiten. Es wäre umgekehrt treuwidrig, die Mieterin auf das mühsame und zeitaufwendige Anfertigen handschriftlicher Aufzeichnungen zu verweisen (AG München, Az.: 412 C 34593/08).
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