wegen der schwachen Stromversorgung gekürzt. Mit Recht: Nach dem aktuellen BGH-Urteil hat auch ein Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich Anspruch auf genug Elektrizität für den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie zum Beispiel einer Waschmaschine und mehrerer weiterer Geräte. Im geltenden Formularmietvertrag hieß es, der Mieter könne in seinen Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn es ausreichend Installationen gebe und niemand belästigt werde. Nicht entnehmen lässt sich diesem Vertrag hingegen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht zulasse und somit nicht dem Mindeststandard genüge. Anders als in der früheren Instanz hatte der Einwand des Mieters Erfolg. Ausnahmen des erforderlichen Mindeststandards sind laut ARAG Experten nur erlaubt, wenn diese eindeutig vereinbart seien. Nun muss sich das Düsseldorfer Landgericht ein weiteres Mal mit dem Fall auseinandersetzen (BGH, Az.:VIII ZR 343/08).
Mieter haben Anspruch auf genug Strom
Betrieb von größeren Haushaltsgeräten muss möglich sein
wegen der schwachen Stromversorgung gekürzt. Mit Recht: Nach dem aktuellen BGH-Urteil hat auch ein Mieter einer nicht modernisierten Altbauwohnung grundsätzlich Anspruch auf genug Elektrizität für den Betrieb eines größeren Haushaltsgerätes wie zum Beispiel einer Waschmaschine und mehrerer weiterer Geräte. Im geltenden Formularmietvertrag hieß es, der Mieter könne in seinen Räumen Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn es ausreichend Installationen gebe und niemand belästigt werde. Nicht entnehmen lässt sich diesem Vertrag hingegen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht zulasse und somit nicht dem Mindeststandard genüge. Anders als in der früheren Instanz hatte der Einwand des Mieters Erfolg. Ausnahmen des erforderlichen Mindeststandards sind laut ARAG Experten nur erlaubt, wenn diese eindeutig vereinbart seien. Nun muss sich das Düsseldorfer Landgericht ein weiteres Mal mit dem Fall auseinandersetzen (BGH, Az.:VIII ZR 343/08).