Anstehende Modernisierungsarbeiten in Häusern mit Mietwohnungen müssen den Mietern selbstverständlich angekündigt werden. Wie und in welchem Umfang das zu geschehen hat, entschied kürzlich der Bundesgerichtshof. In dem vorliegenden Fall hatte der Vermieter den Mieter schriftlich nur in groben Zügen über die Arbeiten informiert. In dem Ankündigungsschreiben wurde der Mieter über voraussichtliche Dauer der Arbeiten am Haus, über die Dauer der Arbeiten in der Wohnung sowie über die zu erwartende Mieterhöhung informiert. Der Mieter weigerte sich, die Umbauarbeiten zu dulden; die Richter entschieden allerdings zu Gunsten des Vermieters. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, umfassend über die geplante Modernisierung zu informieren. Inhaltlich ordnungsgemäß ist die Ankündigung laut ARAG Experten dann, wenn sich der Mieter auf Grund der Informationen ein ungefähres Bild von der Arbeiten in seiner Wohnung machen kann und wenn anhand der Modernisierungsankündigung die zu erwartende Mieterhöhung abgeschätzt werden kann (BGH, Az.: VIII ZR 242/10).
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