Glaubt ein Mieter, er wäre komplett von den Betriebskosten befreit, weil der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht in den geforderten 12 Monaten vornimmt, dann irrt er sich. Das entschieden die Karlsruher Richter mit Urteil 31. Oktober 2007. Der Vermieter darf auch später noch die Summe einfordern, die der Mieter vertraglich als Vorauszahlung leisten musste. Das Urteil, besagt dass der Vermieter nach Ablauf der Abrechnungsfrist keine Nachforderungen mehr an den Mieter stellen darf. Als Nachforderungen gelten jedoch nur Zahlungen, die über die Summe, die der Mieter als Betriebskostenvorauszahlung leisten musste, hinausgehen, erläutern ARAG Experten. Die Karlsruher Richter führten damit ihr Urteil vom 9. März 2005 fort. (BGH, Az.: VIII ZR 261/06 und Az. VIII ZR 57/04)
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