In dem aktuellen Fall stellte eine gehbehinderte Mieterin ihren zusammengeklappten Rollator rechts neben der Haustür ab. Da dadurch aber der Zugang zum Keller behindert wurde, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Rollators. Sie bot stattdessen an, dass ihr Ehemann bei entsprechender Bitte den Rollator in die Wohnung der Mieterin trägt oder dass die Mieterin ihren Rollator im Schuppen des Grundstücks abstellt. Da die Mieterin dies für unzumutbar hielt, kam der Fall vor Gericht.
Die zuständigen Richter hielten es ebenfalls für unzumutbar, jedes Mal den Ehemann der Vermieterin zu bitten, den Rollator hochzutragen oder den Rollator im Schuppen abzustellen. Denn die Mieterin könne die 20 Meter dorthin ohne Rollator nicht bewältigen. ARAG Experten ergänzen, dass die Mieterin ihren Rollator nicht rechts neben der Haustür habe abstellen dürfen, da es dort zu einer Behinderung des Kellerzugangs gekommen sei. Jedoch habe sie den Rollator links neben der Haustür abstellen können. Dort sei es zu keiner Beeinträchtigung oder Behinderung gekommen (AG Recklinghausen, Az.: 56 C 98/13).