Bei einem ersten Anruf hatte sie ein Stöhnen vernommen und erfolglos den Vornamen der Nachbarin gerufen. Bei einem zweiten Anruf hatte niemand den Hörer abgenommen, sondern es war ein Freizeichen zu hören. Daraufhin rief sie die Feuerwehr, die, nachdem auf ihr Klingeln die Wohnungstür nicht geöffnet wurde, diese aufbrach, einen Notfall aber nicht feststellen konnte: Die Wohnung war leer. Den dadurch entstandenen Schaden an der Tür, erklären ARAG Experten, muss sich die Nachbarin jedoch nicht zurechnen lassen. Es war nicht zu beanstanden, dass sie eine Notlage angenommen und die Feuerwehr gerufen hat.
Diese hatte als Behörde nach dem Feuerwehrgesetz eigenständig geprüft, was zu tun sei und sich entschlossen, die Türe aufzubrechen. Der Nachbarin sei das nicht vorzuwerfen (LG Berlin, AZ: 49 S 106/10).