Natürlich gibt es Menschen, die Ratten als Haustiere halten. Aber in diesem Fall, von dem ARAG Experten berichten, geht es um die Frage, ob die Minderung einer Miete dann gerechtfertigt ist, wenn die Nager unerwünscht die Wohnung heimsuchen. ARAG Experten weisen darauf hin, dass Mieter in der Regel nicht für den Rattenbefall verantwortlich sind. Auch dann nicht, wenn die bissigen Tierchen über die dauerhaft geöffnete Terrassentür in die Wohnung gelangt sind. Im konkreten Fall wurde zwar umgehend eine Firma beauftragt, die ihre Arbeit auch erfolgreich aufnahm. Aber die Mieterin musste für die Dauer der Bekämpfung umziehen, denn die ausgelegten Köder und der Spurenstaub auf dem Boden, um eventuelle Laufspuren der Ratten aufzudecken, machten das Bewohnen des Mietobjektes unmöglich. Die angeekelte Frau kündigte ihre Wohnung daraufhin gleich fristlos und zahlte bis zum Auszug keine Miete. Denn immerhin seien ihr Kosten durch den unfreiwilligen Umzug entstanden, die sie mit der offenen Mietforderung verrechnet habe. Der Eigentümer sah das jedoch anders und gab ihr sogar eine grobe Mitschuld an der Rattenplage, da sie das Futter für ihre zwei Hunde in der ganzen Wohnung verstreut und unverschlossen gelagert habe. Doch die Richter wollten ihm nicht ganz folgen und so urteilten sie, dass eine Minderung in Höhe von 80 Prozent in dem Monat, in dem die Schädlingsbekämpfung stattfand, angemessen sei. Die ARAG Experten fügen an, dass der Mieterin auch die dauerhaft geöffnete Terrassentür nicht angelastet werden kann. Dies ist ohne Frage ein vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung (Amtsgericht Dülmen, Az.: 3 C 128/12).
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