Mit dem Ende einer Partnerschaft endet in der Regel auch das gemeisame Zusammenleben. Meist zieht einfach ein Partner aus oder beide suchen sich eine neue Bleibe. Knifflig wird es aber, wenn das Paar aus Eigentümer und Mieter besteht. ARAG Experten nennen einen konkreten Fall. Dabei lebte ein Hauseigentümer mit seiner Lebensgefährtin zwar unter einem Dach; sie war jedoch Mieterin der Erdgeschosswohnung während er offiziell die Dachgeschosswohnung bewohnte. Die Wohnungen waren miteinander verbunden und würden vom Paar und den beiden Kindern der Frau gemeinsam genutzt. Als die Partnerschaft zerbrach, bewohnte die Frau nur noch die von ihr gemietete Erdgeschosswohnung, doch der Mann kündigte den Mietvertrag wegen Eigenbedarf. Damit kam er vor dem von der Frau angerufenen Landgericht allerdings nicht durch. Die Richter meinten, der Abschluss des Mietvertrages zwischen den ehemals Liebenden zeige, dass das Nutzungsrecht der Wohnung nicht von der Beziehung abhängen solle. Da der Mann die Erdgeschosswohnung nicht nutzte, kann er die Kündigung wegen Eigenbedarf erst nach fünf Jahren aussprechen (LG Kiel, Az.: 1 S 48/08).
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