In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung «Jahreswagen/1 Vorbesitzer» und «erste Hand» angeboten. Der Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und Unterlassung verlangt. Mit Erfolg! Es ist irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs "Jahreswagen" auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde, so ARAG Experten. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, betont das OLG. Dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand (OLG Hamm, Az.: I-4 U 101/10).
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