Achten Sie auf die Lücke! Dieser Sicherheitshinweis ist an allen Stationen der Londoner U-Bahn zu hören. Auch hierzulande könnte so ein wohlgemeinter Ratschlag nicht schaden, denn zwischen dem Bahnsteig und dem Ein- beziehungsweise Ausstieg in einen Waggon kann es erhebliche Niveauunterschiede geben. Für die Folgen daraus resultierender Stürze kann in der Regel nicht die Bahngesellschaft zur Verantwortung gezogen werden. In einem jetzt entschiedenen Fall wollte eine Zugreisende in einen Waggon einer Privatbahn einsteigen. Dabei kam sie zu Fall und verletzte sich so schwer, dass sie an der Halswirbelsäule operiert werden musste. Die Dame verklagte die Bahngesellschaft auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt gut 25.000 Euro. Sie begründete dies damit, dass sich der Boden des Waggons weit unterhalb des Bahnsteiges befunden habe, ohne dass dies kenntlich gemacht worden wäre. Sie sei daher förmlich ins Leere getreten und kopfüber in den Eisenbahnwagen gestürzt. Die beklagte Bahngesellschaft hielt dagegen, der Niveauunterschied habe gerade einmal 18 Zentimeter betragen. Der Sturz der Klägerin sei daher ausschließlich ihrer Unaufmerksamkeit geschuldet. Dem schloss sich das angerufene Landgericht (LG) an und wies die Klage der Frau als unbegründet zurück. Laut ARAG Experten hat der zuständige Richter bei einem Lokaltermin persönlich festgestellt, dass der Höhenunterschied zwischen dem Bahnsteig und den Einstiegen in die Waggons maximal 15 bis 20 Zentimeter beträgt. Ein solcher Niveauunterschied sei nicht so gravierend, dass er zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen würde, so die ARAG Experten weiter (LG Hildesheim, Az.: 5 O 97/16).
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