Wer Haus- oder Wohnungsbesitzer ist, der sieht sich gelegentlich nötigen Reparaturarbeiten gegenüber. Diese sind immerhin bis zu 1.200 Euro im Jahr von der Steuer absetzbar, allerdings nur, wenn es sich dabei tatsächlich um Reparaturen handelt. Sie umfassen eine ganze Palette von handwerklichen Leistungen - von A wie Abfallmanagement bis Z wie Zubereitung von Mahlzeiten. So weit das Feld jedoch gefasst ist, miteingeschlossen in diese Aufzählung sind lediglich Handwerkerarbeiten, die der Instandhaltung, nicht der Erstellung von Neuem dienen. So kann zum Beispiel eine Teppichbodenverlegung von der Steuer abgesetzt werden, die Neu-Errichtung eines Zauns jedoch nicht. Wichtig ist hier auch der Zweck der zu reparierenden Immobilie. Wird diese zu Wohnzwecken genutzt greift die Regelung, ansonsten kann steuerlich nichts geltend gemacht werden. Die Kurzformel für Handwerkerrechnungen auf der Steuererklärung lautet also: Reparaturarbeiten ja, Neuerstellung nein! Besondere Umstände gelten auch, wenn ein Ehepaar mit zwei getrennten Wohnsitzen Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen möchte. Dass dies nicht dem Gesetz entspricht, entschied Ende Juli 2010 der BFH (Az.: VI R 60/09). Auch bei unterschiedlichen Wohnungen kann die Steuerermäßigung aufgrund von Handwerksarbeiten höchstens 1.200 Euro betragen, denn die Steuerermäßigung kann nur einmal bis zur Höchstgrenze in Anspruch genommen werden. Wer in solch einem Fall Steuern sparen möchte, hat immer noch die Möglichkeit, Handwerker-Arbeiten auf mehrere Jahre zu verteilen. Wer sich nicht sicher ist, ob die getätigten Handwerksarbeiten auch wirklich von der Steuer absetzbar sind, findet in der Anlage zum Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zu §35a EStG vom 10.01.2014 eine ausführliche Auflistung aller dieser Leistungen. Hier wird auch dem Laien ersichtlich dargestellt ob "Geld vom Staat" zu erwarten ist oder nicht. Die ARAG Experten raten jedoch in jedem Falle dazu, detaillierte Rechnungen aufzubewahren, da diese dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen sind. Die Rechnung muss ggf. auch die Beträge für Arbeits- und Materialkosten getrennt ausweisen. Ganz wichtig auch: Bar gezahlte Dienstleistungen können nicht von der Steuer abgesetzt werden, das Geld muss auf das Konto des Handwerkers geflossen sein.
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