Ein Autofahrer hatte die Vorfahrt eines anderen Verkehrsteilnehmers verletzt. Er bog nach links in die vorfahrtsberechtigte Straße ein und übersah das Fahrzeug, das auf der Vorfahrtsstraße von links nahte. Das herankommende PKW fuhr zum Unfallzeitpunkt mindestens 18 km/h zu schnell. Das OLG Koblenz sah eine Mithaftung von einem Drittel als ausreichend an und führte aus, dass der Verursachungsbeitrag des vorfahrtsberechtigten Klägers durchaus von Gewicht sei. Bei einem Zusammentreffen einer Vorfahrtsverletzung und einer überhöhten Geschwindigkeit sei im Regelfall eine Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten von einem Drittel angemessen, erklären ARAG Experten. Im konkreten Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer Größenordnung zwischen 24 und 36 Prozent überschritten. Zur Vermeidung einer übertriebenen Differenzierung brauche hier zwischen der Überschreitung von 24 Prozent oder 36 Prozent kein Unterschied gemacht zu werden (OLG Koblenz, 12 U 189/10).
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