Wer als Arbeitnehmer Schmerzensgeldansprüche wegen Mobbings gegen den Arbeitgeber geltend machen will, darf damit nicht zwei Jahre warten. Denn dann sind die Ansprüche nach Treu und Glauben verwirkt, auch wenn die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Im konkreten Fall klagte ein Personalfachberater Ende Dezember 2012 auf Zahlung von Schmerzensgeld. Er sei seit Juli 2006 von seinem Vorgesetzten gemobbt worden, weshalb er 2007 und 2008 jeweils für längere Zeit krankgeschrieben war, so der Kläger. Im Jahr 2009 war er bis August durchgehend arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis wurde daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt. Laut Urteil des zuständigen Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg waren die Ansprüche des Klägers verwirkt. Dadurch, dass er zwei Jahre mit der Geltendmachung der Ansprüche gewartet habe, habe er die Interessen des Arbeitgebers in gegen Treu und Glauben verstoßender Weise missachtet. Denn der habe nach zwei Jahren nicht mehr damit rechnen müssen, auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen zu werden. Sein Erinnerungsvermögen an einzelne Äußerungen und Verhaltensweisen sei deshalb verblasst und er habe auch keine Notwendigkeit mehr gehabt, Vorfälle zu dokumentieren (Az.: 5 Sa 525/11).
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