Handykauf
Vor dem Telefonieren und SMS Verschicken muss man sich erst mal ein Mobiltelefon besorgen. Aber schon beim Kauf haben Handy- und Mobilfunkanbieter die ersten Fallen für Verbraucher parat. Zum Glück steuern die Gerichte dagegen. So muss der Anbieter beim Handy-Kauf kombiniert mit einem Mobilfunkvertrag den Endpreis des Handys angeben. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden. Es reiche nicht aus, dass der Verbraucher den Endpreis "leicht ausrechnen" könne, so die Richter. Dies gilt auch und besonders, wenn der Kauf über das Internet zustande kommt (KG Berlin, Az.: 23 W 2/12). Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus entschieden, dass bei einer Werbung für einen Handy-Vertrag neben der Grundgebühr und den variablen Kosten auch die weiter anfallenden Kosten (z.B. Anschlusspreis, monatlicher Mindestgesprächsumsatz) deutlich lesbar sein müssen (BGH, Az.: I ZR 14/07).
Kostenfallen
Vor Kostenfallen muss gewarnt werden. Versäumt ein Mobilfunkanbieter das nämlich, kann es sein, dass er auf seiner Rechnung sitzen bleibt. In dem konkreten Fall hatte ein Kunde bei der Vertragsverlängerung ein neues Handy mit einem Navigationsprogramm erworben. Als er dieses Programm installierte, startete automatisch eine Aktualisierung des Kartenmaterials über das Internet, die mehrere Stunden dauerte. Das böse Erwachen kam in Form einer Rechnung über fast 11.500 Euro. Weil der Kunde sich weigerte, diesen Betrag zu zahlen, zog das Unternehmen vor das Landgericht Kiel und bekam dort in erster Instanz Recht. Dagegen legte der Kunde Berufung ein, so dass in zweiter Instanz das Oberlandesgericht befand, der Mobilfunkanbieter habe seine Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, indem er dem Kunden ohne nachdrückliche Warnung ein Mobiltelefon verkaufte, das bei der Installation der Navigationssoftware eine kostenpflichtige automatisch startende Kartenaktualisierung vorsah. Nebenpflicht im Rahmen eines Mobilfunkvertrages ist die Pflicht beider Vertragspartner für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, erläutern ARAG Experten (OLG Schleswig, Az: 16 U 140/10). Ein Mobilfunkanbieter kann sich nach einem ganz aktuellen Urteil sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn er einen Kunden bei einem Prepaid-Vertrag mit der Tarifoption einer automatischen Aufladung nicht deutlich darauf hinweist, dass mit dieser Option das deutlich erhöhte und kaum kontrollierbare Risiko außerordentlich hoher Kosten verbunden ist (KG Berlin, Az.: 22 U 207/11).
Unzulässige Gebühren
Prepaid-Kunden bekommen bei der Kündigung des Vertrages nicht genutzte aber schon bezahlte Gebühren erstattet. Das ist klar! Auch ein rechtliches Hintertürchen haben die Richter des Landgerichts Kiel geschlossen. So darf ein Mobilfunkanbieter für seine Prepaid-Kunden keine Preisklauseln verwenden, die die Handy-Nutzer verpflichten, bei Kündigung und Auszahlung des Restguthabens eine Gebühr in Höhe von 6 Euro zu zahlen (LG Kiel, Az.: 18 O 243/10). Und Vertragsklauseln, die eine Nicht-Nutzung bestrafen sind erst recht unwirksam, urteilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein. Ein Mobilfunkanbieter hatte doch tatsächlich Zusatzgebühren verlangt, wenn ein Kunde in einem bestimmten Zeitraum nicht telefonierte oder SMS verschickte. So nicht, meinten die Richter (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 2 U 12/11).
Zahlungsengpass
Wenn ein Handy-Nutzer mit Mobilfunkvertrag mal nicht zahlt oder zahlen kann, geht auch die Welt nicht gleich unter. Eine sofortige Sperre des Mobilfunkanschlusses ohne Vorankündigung bei Überschreiten eines festgelegten Kreditlimits ist nämlich laut Bundesgerichtshof nicht rechtens. Der Kunde muss gemäß dem Urteil rechtzeitig vorher gewarnt werden. Besitzer von Handys dürfen bei Zahlungsrückständen zudem erst dann vom Netz genommen werden, wenn die Schuld auf mindestens 75 Euro angewachsen ist (BGH, Az.: III ZR 157/10 und Az.: III ZR 35/10 u.a.).