Anschlusssperre nicht ab 15,50 Euro
Ein Mobilfunkanbieter hatte in seine AGBs geschrieben, dass er den Mobilfunkanschluss des Kunden auf dessen Kosten sperren darf, wenn er ihm mindestens 15,50 Euro schuldet. Der Bundesgerichtshof befand diese Klausel für unwirksam. Es gäbe keinen sachlichen Grund dafür, die von dem Gesetzgeber für die Sperrung eines Festnetzes festgelegte Mindestsumme von 75 Euro beim Mobilfunkt erheblich zu unterschreiten (BGH, Az.: III ZR 35/10).
Anschlusssperre erst nach Info
Einem weiteren BGH-Urteil zufolge darf der Mobilfunkanbieter dem Kunden außerdem nicht einfach den Anschluss sperren, wenn der ein festgelegtes Kreditlimit überschreitet: Vielmehr muss der Kunde darüber rechtzeitig informiert werden, damit er nicht unerwartet und unverschuldet von der Telekommunikation abgeschnitten wird. Zumal der Anbieter die Sperrung schon ab einem Überschreiten des Limits von einem Euro vorsah (BGH, Az.: III ZR 157/10).
Kostenfallen
Längst nicht jeder Verbraucher ist mit den Kniffen des Surfens mit dem Handy vertraut. Das bringt den Neulingen in Sachen Smartphone mitunter horrende Telefonrechnungen ein. Wenn ein Mobilfunk-Unternehmen seinem Kunden gegenüber allerdings nicht ausreichend transparent macht, welche Kosten durch die Internetnutzung entstehen können, bleibt es unter Umständen auf diesen Kosten sitzen. Im konkreten Fall hatte ein Kunde ein Smartphone gekauft. Der Händler riet ihm, zunächst eine Abrechnung in Abhängigkeit von der Datenmenge zu wählen und erst bei Bedarf auf eine Datenflat-Lösung umzusteigen. Der Kunde surfte daraufhin per WAP-Verbindung für mehr als 1.000 Euro. Bis sein Mobilfunkanbieter ihm den Internetzugang sperrte. Doch zahlen muss er diesen Betrag laut ARAG Experten nicht. Er wurde nämlich nicht ausreichend auf die Kosten hingewiesen worden (LG Münster, Az.: 6 S 93/10).
Nichtnutzer-Gebühr
Eine Gebühr zahlen, wenn man eine angebotene Leistung nicht in Anspruch nimmt? Diese Abzocke hat sich tatsächlich der Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel ausgedacht und in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht eingeräumt, eine „Nichtnutzer-Gebühr“ zu erheben. Doch diese Klausel rief bei den Richtern des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts nur ungläubiges Staunen hervor. So befanden sie die Klausel auch für unwirksam. Die klare Begründung: Der Kunde habe sich vertragstreu verhalten, das Unternehmen wiederum keinen Schaden gehabt. Der Zahlung stehe nicht einmal eine Gegenleistung gegenüber (OLG Kiel, Az.: 2 U 12/11).
Wenn die Handyrechnung nicht nachvollziehbar ist
Theoretisch kann und muss sich ein Handybenutzer darauf verlassen, dass seine Rechnung mitsamt Aufschlüsselung der genutzten Dienste vollständig und korrekt ist. In der Praxis kann das aber für gehörigen Streit sorgen. Ein Mobilfunkanbieter hatte zum Beispiel einem Kunden 1.000 Euro für die Nutzung von Daten in Rechnung gestellt. Dazu kamen weitere 600 Euro für vorzeitige Kündigung, Schadenersatz und Mahngebühren, als der Nutzer die Zahlung verweigerte. Der Handybesitzer konnte allerdings den Richtern glaubhaft machen, dass er sein Telefon nur für einige Anrufe und SMS genutzt hatte. An Datentransfers konnte er sich nicht erinnern. Das Gericht schlug sich auf seine Seite, weil es die in der Rechnung des Anbieters aufgeführten Einzelverbindungsnachweise nicht für nachvollziehbar genug hielt. Lediglich 3,83 Euro für bewiesene Gespräche und SMS sprach es dem Anbieter zu (LG Arnsberg, Az.: I-3 S 155/10).
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