Der Fall
Im jetzt entschiedenen Fall hatte die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschlossen, einem Unternehmen die Aufstellung eines Sendemastes auf dem Fahrstuhldach der Wohnanlage zu gestatten. Damit war eine überstimmte Wohnungseigentümerin nicht einverstanden. Sie meinte, die Anbringung des Mobilfunkmastes sei eine sogenannte bauliche Veränderung, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) alle Eigentümer zustimmen müssten.
Die Entscheidung
Das sah der BGH genauso und gab damit ihrer Anfechtungsklage gegen den Beschluss in letzter Instanz statt. Die Richter argumentierten, dass nach wie vor wissenschaftlich nicht geklärt sei, ob von Mobilfunkanlagen eine Gefahr für die Anwohner ausgehe. Wegen der daraus resultierenden Befürchtungen bestünde zumindest die Wahrscheinlichkeit, dass der Miet- oder Verkaufswert der betroffenen Wohnungen gemindert sei. Das aber beeinträchtige die Rechte aller betroffenen Eigentümer gleichermaßen, so dass auch sämtliche Eigentümer der Aufstellung zustimmen müssten.
Zusammenleben verlangt Rücksichtnahme
Die nachbarrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fänden dagegen im vorliegenden Fall keine Anwendung, so das Gericht. Nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB müssen benachbarte Grundstückseigentümer bestimmte Einwirkungen - u.a. auch Strahlenimmissionen - grundsätzlich hinnehmen, wenn die einschlägigen Grenz- oder Richtwerte eingehalten werden. Diese Grenz- und Richtwerte bildeten aber für die Frage, in welchem Maße ein Wohnungseigentümer von einer Maßnahme betroffen sei, keinen brauchbaren Maßstab. Denn das Zusammenleben in einer Wohnungseigentumsanlage verlangt auch bei der Entscheidung über bauliche Veränderungen ein stärkeres Maß an Rücksichtnahme, so ARAG Experten.