Weil er bei unklaren Rechnungsposten stets an den Drittanbieter verwies, hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen einen Mobilfunkanbieter geklagt. Im verhandelten Fall hatte das Mobilfunkunternehmen eine Kundin mehrfach wegen eines Zahlungsrückstands für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl die Betroffene wiederholt erklärt hatte, keine kostenpflichtigen Angebote anderer in Anspruch genommen zu haben. Dennoch sollte sie die ausstehenden Beträge zahlen und sich diese dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückholen. Diese Vorgehensweise wurde nunmehr von dem Gericht für unzulässig erklärt, so die ARAG Experten (LG Potsdam, Az.: 2 O 340/14).
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