Ein Mobilfunkunternehmen wurde aktuell dazu verurteilt, rechtswidrig erzielte Gewinne von 419.000 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen. Der Mobilfunkdienstleister hatte eine Strafgebühr von 4,95 Euro von Kunden verlangt, die über drei Monate hinweg ihr Handy im gebuchten Tarif weder für einen Anruf noch für eine SMS nutzten. Diese “Nichtnutzungsgebühr“ fiel zusätzlich zum monatlichen Paketpreis an. Trotz Abmahnung wegen Rechtswidrigkeit hatte das Unternehmen die Gebühr noch 13 Monate weiter kassiert, bis es rechtskräftig zur Unterlassung verurteilt wurde. In dieser Zeit hatte es nach Abzug von Steuern 419.000 Euro mit der Gebühr eingenommen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte das Unternehmen auf Herausgabe des Gewinns an die Staatskasse verklagt und letztendlich Erfolg gehabt. Das Unternehmen hatte behauptet, ohne die Nichtnutzungsgebühr wäre im Tarif eine Kostenunterdeckung entstanden und wollte diese vom Gewinn abziehen. Denn wenn das Unternehmen gewusst hätte, dass die Gebühr unzulässig ist, hätte es den Tarif anders kalkuliert und die Unterdeckung zum Beispiel durch eine höhere Grundgebühr vermieden. Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass solche mit einem fiktiven Verhalten begründete Kosten den abschöpfbaren Gewinn nicht schmälern. Anzurechnen seien nur tatsächliche Kosten, die auf das wettbewerbswidrige Verhalten entfallen. Deshalb waren lediglich die gezahlten Steuern vom Gewinn abzuziehen, so die ARAG Experten (OLG Schleswig-Holstein, Az.: 2 U 5/17).
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