Steuerlicher Grundfreibetrag
Der Bundestag ist der Empfehlung des Vermittlungsausschusses gefolgt und hebt den Grundfreibetrag 2013 und 2014 an. Der steuerliche Grundfreibetrag für das verfassungsrechtlich gebotene Existenzminium steigt in zwei Schritten: Für dieses Jahr beträgt er 8.130 Euro, statt bisher 8.004 Euro. Ab kommendem Jahr erhöht er sich auf 8.354,00 Euro. Am Eingangssteuersatz von 14 Prozent ändert sich nichts. Das Bundesfinanzministerium rechnet dazu vor, dass bei einem Jahresgehalt von 40.800 Euro ein Ehepaar mit zwei Kindern im Jahr 2013 um 198 Euro entlastet wird.
Gesundheitskosten
Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren und Zuzahlungen zu Rezepten können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Kosten über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Diese Grenze richtet sich nach dem Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei einer Familie mit drei Kindern und Einkünften von 40.000 Euro wird der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 400 Euro überschritten. Die über diese Grenze gehenden Kosten können steuerlich geltend gemacht werden. Für die Steuererklärung des vergangenen Jahres können auch die damals noch fälligen Praxisgebühren berücksichtigt werden. Außerdem ist es nicht zwingend nötig, dass der Nachweis einer Krankheit vor Behandlungsbeginn durch Amts- oder Vertrauensärztliches Gutachten geführt wird. Der Nachweis kann auch später - zum Beispiel durch Bestätigung des Facharztes oder Hausarztes erbracht werden. (BHF, Az.: VI R 17/09; VI R 16/09).
Werbungskosten
Auch die Anschaffung von Fachbüchern, Berufsbekleidung oder Fortbildungen können die Steuerlast senken. Wirksam werden die Ausgaben aber erst, wenn sie über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro liegen. Auch Kosten für Schreibtisch, Regale im Arbeitszimmer oder einen Computer sind in der Regel absetzbar, und zwar bis zu einem Grenzwert von netto 410 Euro je Wirtschaftsgut sofort. Darüber hinaus kann ein Abschreibungsbetrag geltend gemacht werden, der sich nach der Nutzungsdauer des Gegenstandes richtet. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können (BFH, Az.: VI R 50/11).
Spenden
Das gesamte Jahr werben gemeinnützige Organisationen um Spender. Wer mit finanziellen Mitteln etwas Gutes tut, sollte das auch seinem Finanzamt sagen. Kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Spenden können bis zu einer Höhe von 20 Prozent des sogenannten Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden, sie reduzieren also die Summe der Einkünfte und damit auch die Steuerlast. Überschreiten die geleisteten Spenden diesen Höchstbetrag, können diese in die nächsten Jahre vorgetragen und dann steuerlich geltend gemacht werden, so ARAG Experten. Ohne Beleg funktioniert das aber nicht. Bei Spenden bis 200 Euro genügt die Vorlage eines Kontoauszuges, bei höheren Beträgen braucht der Spender eine formale Spendenbescheinigung.
Kinderbetreuung
Seit letztem Jahr können alle Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder im Alter bis 14 Jahre von der Steuer absetzen. Als Sonderausgaben können pro Jahr zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro abgezogen werden. Entsprechende Belege wie der Betreuungsvertrag oder Kontoauszüge sollten daher für die Einkommensteuererklärung aufgehoben werden.
Freistellungsaufträge
Seit dem Jahr 2009 müssen private Anleger auf ihre Kapitalgewinne eine Abgeltungssteuer zahlen: 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer behalten Kreditinstitute automatisch ein. Erträge bis 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei zusammenveranlagten Ehepaaren, sind jedoch steuerfrei. Um diesen Sparer-Pauschbetrag zu nutzen, muss der Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Steuerzahler, die mehrere Konten bei verschiedenen Banken unterhalten, sollten den Pauschbetrag entsprechend der zu erwartenden Gewinne auf die jeweiligen Konten verteilen. Laut ARAG Experten dürfen Banken und Sparkassen für die Verwaltung und Änderung von Freistellungsaufträgen keine Gebühren verlangen (BGH, Az.: XI ZR 269/96 und BVerfG, Az.: 1 BvR 1821/97).