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Monatliche Gebühr für Darlehenskonto unwirksam

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Beklagte war eine Bank, die gegenüber ihren Kunden in ihren AGB's eine Klausel vorsah, wonach bei Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos anfiel. Gegen diese Klausel wurde geklagt - und zwar mit Erfolg ! Der BGH machte deutlich, dass die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank diene. Vielmehr führe die Bank das Darlehenskonto ausschließlich zu eigenen buchhalterischen beziehungsweise Abrechnungszwecken. Der Kunde, so der BGH ist auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. ARAG Experten weisen daher darauf hin, dass eine derartige Lausel unswirksam ist (BGH Az.: XI ZR 388/10).
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