Wer mit Kindern tobt, muss damit rechnen, dass es beim Spielen zu Verletzungen kommen kann. Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nach Angaben von ARAG Experten jedoch nur dann, wenn das Kind deliktfähig – also älter als sieben Jahre ist – und es vorsätzlich gehandelt hat. In einem konkreten Fall spielte ein 13-jähriger Konfirmand während der Feier mit mehreren Gästen mit einem Tennisball. Dabei wurde einer der Erwachsenen so unglücklich am Auge getroffen, dass dessen Brille zersplitterte und sein Auge schwer verletzte. Es folgten mehrere Operationen und eine lange Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Daraufhin verlangte der Mann Schmerzensgeld und Schadensersatz vom Teenager. Doch nachdem die Richter durch diverse Zeugenaussagen feststellten, dass er bewusst am Spiel mit dem Tennisball teilgenommen hatte und keinerlei böse Absicht beim Konfirmanden vorlag, wiesen sie die Klage des Mannes ab. Wer mit Kindern Ball spielt, kann nicht behaupten, völlig unerwartet einen Treffer zu kassieren (OLG Oldenburg, Az.: 6 U 170/15).
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