Ein arbeitsloser Kfz-Mechaniker wollte erreichen, dass seine thailändische Gattin, die seit Jahren wieder in ihrer Heimat lebte, auf Kosten des Sozialamts nach Deutschland eingeflogen wurde. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Der Mann, der seine Frau offenbar schmerzlich vermisste, setzte daraufhin ein Schreiben an das zuständige Sozialamt auf, worin er darum bat, ihm die Kosten zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse zu erstatten. Der Brief stieß allerdings nicht auf die gewünschte Resonanz. Der sexuell unterforderte Strohwitwer klagte. Wegen der Weigerung der Behörden, die Reisekosten für seine Ehefrau zu übernehmen, litt er nach eigenem Bekunden unter sexuellen Entzugserscheinungen. Er verlangte vom zuständigen Sozialamt, ihm monatlich vier Besuche im Freudenhaus zu bewilligen. Pro Besuch hielt er 100 Euro für die Dame sowie 25 Euro für die Hin- und Rückfahrt für angemessen. Zusätzlich verlangte er die Kosten für die Leihgebühren von mindesten acht Pornofilmen im Monat, die An- und Abfahrten zur Videothek sowie die Kosten für ein Kontaktmagazin-Abo. Selbstverständlich beantragte er auch die Kostenübernahme von Kondomen und saugfähigen Haushaltstüchern für das Betrachten der Pornofilme. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab! Kosten, welche im Zusammenhang mit sexuellen Bedürfnisse entstehen, gehören laut ARAG Experten zur allgemeinen Lebensführung und sind damit bereits vom regulären Sozialhilfesatz abgedeckt (VG Ansbach, AN 4 K 04.00052).
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